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Deponieverordnung – DepV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2009, 920 - 924)

1.
Standort und geologische Barriere
Bei der Standortwahl für eine Deponie der Klasse IV im Salzgestein (Untertagedeponie) ist zu berücksichtigen, dass die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre ferngehalten werden und die Ablagerung so erfolgen kann, dass keine Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind.
2Das Salzgestein als maßgebliche geologische Barriere am Standort muss
1.
gegenüber Flüssigkeiten und Gasen dicht sein,
2.
eine ausreichende räumliche Ausdehnung besitzen,
3.
im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende unverritzte Salzmächtigkeit besitzen, die so groß ist, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird und
4.
durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich umschließen und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einschließen.

3Darüber hinaus müssen
5.
die mit der Deponie genutzten untertägigen Hohlräume mindestens für die Dauer der Ablagerungs- und Stilllegungsphase standsicher sein und
6.
Standorte, in denen die regionale Erdbebenintensität mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent den Wert 8 nach der Medwedjew-Sponheuer-Karnik-Skala (MSK-Skala) überschritten wird, gemieden werden.
2.

4Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung
Der Nachweis der Eignung des Gebirges für die Anlage einer Untertagedeponie muss durch eine standortbezogene Sicherheitsbeurteilung erbracht werden.
5Grundlage der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung ist die Analyse der zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten bei Errichtung, beim Betrieb und in der Nachbetriebsphase.

6Hieraus sind die erforderlichen Kontroll- und Schutzmaßnahmen abzuleiten.

7Zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung sind folgende Einzelnachweise zu führen:
1.
geotechnischer Standsicherheitsnachweis,
2.
Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase und
3.
Langzeitsicherheitsnachweis.
1Für die Führung der Einzelnachweise sind die Hinweise nach Nummer 2.1 zu beachten.
2.1

2Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises
2.1.1
Umfang und Anforderungen
Bei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.

3Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden Einzelnachweise,
1.
dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und
2.
dem Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase.

4Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksamkeit und Integrität der Salzbarriere eine entscheidende Bedeutung zu.

5Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden.

6Hierzu wird in der Regel eine verbal-argumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist.

7Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.
2.1.2

8Notwendige Basisinformationen
Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich.
9Dazu gehören u. a.:
2.1.2.1

10Geologische Verhältnisse
1.
Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden; Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers;
2.
Aufschlussgrad der Lagerstätte;
3.
Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage;
4.
Stratigraphie im Grubenfeld (incl.
11Mächtigkeiten, fazielle Übergänge);
5.
Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonatgesteinen;
6.
Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potenzieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit);
7.
Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen;
8.
Geologische Schnitte durch das Grubengebäude;
9.
Geothermische Tiefenstufe;
10.
Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart;
11.
Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche;
12.
Halokinese;
2.1.2.2
Angaben zum Grubengebäude
1.
Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen oder Teilsohlen, Sohlen- oder Teilsohlenabstand, Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Ablagerungsräume);
2.
Sicherheit:
a)
Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume,
b)
ggf. 1Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes,
c)
ggf. 1Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und Herkunft,
d)
ggf. 1Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache),
e)
ggf. 1Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten),
f)
Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarbergwerken,
g)
vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch Nummer 2.1.2.1),
h)
abgedämmte oder abzudämmende Teile des Grubengebäudes;
2.1.2.3
Hydrogeologische Verhältnisse
1.
Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge und Nebengestein;
2.
Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung;
3.
Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten;
4.
Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze;
5.
Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorranggebiete;
6.
Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wassererfüllten unterirdischen Kavernen;
2.1.2.4
Abfalleinbringung
1.
Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit;
2.
Ablagerungskonzept und -technik;
3.
Geomechanisches Verhalten der Abfälle;
4.
Reaktionsverhalten der Abfälle im Fall des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen:
a)
Löslichkeitsverhalten,
b)
Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage,
c)
Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.
2.1.3
1Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Auf der Grundlage der Basisinformationen nach Nummer 2.1.2 soll zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden.
2Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Standortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.

3Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.1.4

4Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
1.
während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst noch an der Tagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können,
2.
das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeitsicherheit der Deponie der Klasse IV beeinträchtigen können, und
3.
dass die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.

5Der Nachweis der Standsicherheit in der Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase ist durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen.

6Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:
1.
Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des Grubengebäudes;
2.
Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit;
3.
Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer Bewertungen. 1Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt werden;
4.
Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durchgeführten Analysen;
5.
Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechnerischen Nachweisen zu Grunde zu legen sind;
6.
Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art (u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffahrungen, Abfalleinbringung);
7.
Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden Abfälle;
8.
In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur Permeabilität;
9.
Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seismologisch bedingter dynamischer Wirkungen;
10.
Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten:
a)
Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits-Verformungsversagens, seismische Systemstabilität),
b)
Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen und
c)
langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren;
11.
Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungsbetriebes und zum Betriebsabschluss durch:
a)
betriebsbegleitende geotechnische Messungen und
b)
gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.
2.1.5
1Nachweis der Langzeitsicherheit
Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu bewerten:
1.
Bewertung der natürlichen Barrieren – Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges;
2.
Bewertung von technischen Eingriffen:
a)
Schächte,
b)
andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte),
c)
Übertagebohrungen,
d)
Untertagebohrungen und
e)
bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
auf die natürlichen Barrieren;
3.
Bewertung der Barrieren:
a)
Abfallbeschaffenheit und ggf. 1Konditionierung,
b)
Art der Einbringung,
c)
Streckendämme und
d)
Schachtverschlüsse;
4.
Bewertung von natürlich bedingten Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:
a)
Diapirismus und Subrosion,
b)
Erdbeben;
5.
Bewertung von technisch bedingten Ereignissen und Prozessen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:
a)
Undichtwerden von Erkundungsbohrungen,
b)
Wassereinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase, z. B. über die Schächte,
c)
Laugen- oder Gaseinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase,
d)
Versagen der Schachtverschlüsse,
e)
bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen,
f)
Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase;
Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten;
6.
Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte.
3.
1Stilllegung
3.1
Allgemeines
Im Zuge der Stilllegung einer Deponie der Klasse IV sind Abschlussmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, dass die abgelagerten Abfälle der Biosphäre zuverlässig entzogen sind.
2Hierzu sind die Anforderungen der Nummer 3.2 oder 3.3 zu beachten.

3Um Schachtparzellen und sonstige Zugänge der Deponie ist eine Sicherheitszone anzulegen, die abzusperren und dauerhaft zu markieren ist.

4Diese Bereiche sind einer eventuellen Nutzung auf dem Gelände nicht zugänglich und zusätzlich durch eine Bauverbotszone zu sichern.

5Nach Abschluss der Maßnahmen ist das übrige Gelände wieder nutzbar zu machen.

6Mit der Anzeige der Beendigung der Ablagerung von Abfällen sind der zuständigen Behörde prüffähige Unterlagen für die Abschlussmaßnahmen vorzulegen.
3.2

7Bergwerke
Vor Beginn der Abschlussmaßnahmen ist unter Tage eine Gebirgsüberwachungs-Schlussmessung durchzuführen.

8Die Schächte sind voll zu verfüllen.

9Der technische Aufbau der Verfüllsäule ist unter Berücksichtigung des geologischen Profils und des Ausbaus im Einzelnen so festzulegen, dass eine Verbindung zwischen Ablagerungsbereich und Biosphäre langzeitsicher verhindert wird.

10Im Bereich der Geländeoberfläche sind die Schächte und sonstigen Zugänge sicher abzudecken.

11Die Abdeckung ist so auszuführen, dass die unterliegende Verfüllsäule kontrolliert werden kann.

12Wird eine Deponie der Klasse IV im Verbund mit einem Salzbergwerk betrieben und überdauert die Mineralgewinnung den Ablagerungsbetrieb, muss nach Beendigung der Ablagerung ein hydraulisch dichter und gegen den zu erwartenden Druck berechneter untertägiger Abschluss des Ablagerungsbereiches gegen den Gewinnungsbereich erfolgen, der in seiner technischen Auslegung die im Langzeitsicherheitsnachweis betrachteten Ereignisse nach Nummer 2.1.5 Ziffer 4 und 5 zu berücksichtigen hat.

13Für den Entwurf des technischen Aufbaus der Verfüllsäule von Schächten, die Qualitätssicherung und die Maßnahmen nach Abschluss der Verfüllung sind die Hinweise des Leitfadens für das Verwahren von Tagesschächten vom 5.12.2007, insbesondere Anhang 2, heranzuziehen.
3.3

14Kavernen
Im Bereich des Kavernendaches und des Kavernenhalses ist ein Verschlussbauwerk zu errichten.
15Aus der Kavernenbohrung sind alle ziehbaren Verrohrungen zu entfernen.

16Die letzte zementierte Rohrtour ist vollständig mit geeignetem Dichtungsmaterial zu verfüllen.

17Der Verschluss der Kavernenbohrung ist so herzustellen, dass der Zufluss von Grund- und Formationswasser zu den abgelagerten Abfällen und die Freisetzung von Schadstoffen in die Biosphäre verhindert werden.

18Er muss mindestens den folgenden Anforderungen genügen:
1.
Die Langzeitstabilität und die Wartungsfreiheit des Verschlusses müssen gewährleistet sein.
2.
1Die Dichtwirkung des Verschlusses muss der des natürlichen Salz- oder Nebengesteins nahe kommen.
3.
1Zur Erzielung einer schnellen Dichtwirkung muss ein schneller Form- und Kraftschluss zwischen Verschluss und Salzgestein gewährleistet sein.
4.
1Das Verschlussmaterial muss den festigkeitsmechanischen Eigenschaften der Umgebung angeglichen sein.
5.
1Der Volumenschwund des Verschlussmaterials muss nach Einbringung gering sein.
4.

2Dokumentation der Verwahrung der Tageszugänge
Über die Verwahrung der Tageszugänge ist eine Dokumentation anzufertigen und der zuständigen Bergbehörde zu übergeben.
3Die Dokumentation muss mindestens folgende Unterlagen enthalten:
1.
Gesamtprojekt einschließlich rechtlicher Rahmenbedingungen sowie Zielvorgaben,
2.
Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes vor dem Beginn der Verwahrung oder des Verschlusses,
3.
Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Herrichtung zur Verfüllung oder zum Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführenden Firmen,
4.
Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Verwahrung oder dem Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführenden Firmen,
5.
textliche Erläuterung der Verwahrungs- oder Verschlussmaßnahmen mit dem Ergebnis der Ermittlung eines möglicherweise verbleibenden Gefährdungsbereiches,
6.
zeichnerische Darstellungen (Lageplan mit Darstellung des Schachtes oder der Bohrung, Schacht- oder Bohrungsprofil mit Aufbau der Verfüllung, ggf. 1Gefährdungsbereich),
7.
Mengennachweise,
8.
Nachweis der qualitätsgerechten Ausführung der Verwahrung oder des Verschlusses,
9.
Fotodokumentation.
1Die Ergebnisse fortlaufender Messungen zur Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule entsprechend Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Nummer 6 sowie die Mengennachweise bei gegebenenfalls erforderlichen Nachverfüllungen in der Nachsorgephase sind gesondert zu dokumentieren und der zuständigen Bergbehörde zu übergeben.
5.

2Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
1.
Die MSK-Skala ist veröffentlicht im Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 2003.
2.
Der Leitfaden für das Verwahren von Tagesschächten ist veröffentlicht im Sammelblatt der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Az.:
386.18.13.1-8-35.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26